#1

Das Beichtgeheimnis

in Religion und Ethik 11.07.2020 11:05
von Anthea | 12.406 Beiträge

Ich habe es im anderen Thread über "Besucherlisten" bei Restaurantbesuchen bereits angesprochen.

Das Wichtigste ist Aufklärung von Verbrechen. Und jeder, der etwas weiß, ist angehalten, dies auch kundzutun.
Nicht jedoch beim Sonderstatus Priester.
Da gilt "Kirchenrecht", was über dem normalen bürgerlichen Recht steht.

"Es wird allen Priestern beigebracht, das Beichtgeheimnis als unverletzlicher Absolutum zu sehen. Im Kirchenrecht steht ausdrücklich, „Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich“ (can. 983 §1 CIC 1983). Niemand darf dieses Geheimnis brechen."

Somit bleiben viele Verbrechen ungesühnt. Die "strafende Gerechtigkeit" wird außer Kraft gesetzt.

Was haltet ihr davon?


Ich bin der Wahrheit verpflichtet, wie ich sie jeden Tag erkenne, und nicht der Beständigkeit.
Mahatma Gandhi


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#2

RE: Das Beichtgeheimnis

in Religion und Ethik 12.07.2020 00:19
von Atue (gelöscht)
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Es gibt ja durchaus noch mehr Gruppen in der Gesellschaft, die ähnliche Sonderstati genießen - darunter beispielsweise auch Ärzte, Steuerberater, Familienberater, mitarbeiter von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Betriebsräte, Datenschutzbeauftragte, ... .. ...


Je nach Beruf ist die Schweigepflicht allerdings eingeschränkt auf entsprechende Sachtatbestände reduziert.

Diese Schweigepflichten haben durchaus ihren Sinn - selbst dann, wenn dadurch Verbrechen ungesühnt bleiben. Nehmen wir mal die kritischste Gruppe der Anwälte - wenn Straftäter ihren Anwälten nicht mehr vertrauen könnten, würden in der Tendenz wohl eher weniger denn mehr Straftaten offengelegt.

Und auch bei Priestern gilt: Sie können sehr wohl auf die Beichtenden Einfluss nehmen und sie auch dazu ermuntern, sich ihren Taten zu stellen.

In Deutschland haben wir auch keinen primären Anspruch, dass durch Strafe Gerechtigkeit erzielt werden soll. Wie auch - ein Mord beispielsweise kann mit keiner Strafe der Welt ausgeglichen werden.
Das Ziel der Strafe ist in diesem Sinne immer wieder, dem Täter über und mit der Strafe auf einen Weg zu bringen, dass er seine Taten bereut und schließlich hoffentlich sozialisiert irgendwann auch wieder mal am öffentlichen Leben teilnehmen kann. Das Ziel des Strafrechts ist also, dass (potentielle) Täter abgeschreckt werden, erzieherische Wirkung zu entfalten, Resozialisierung zu erwirken oder auch eine Sicherung von nicht Resozialisierbaren Straftätern zu bewirken.

Eine Entschädigung für erlittenes Unrecht fällt in den Bereich des Zivilrechts - dort aber ist die Voraussetzung für Entschädigung nicht nur dass ein tatsächlicher Schaden vorliegt, sondern auch, dass der Täter überhaupt in der Lage ist zu entschädigen - sonst gehen entsprechende Titel, die man bewirken kann, ins Leere.

Die Idee, dass durch Recht und Gesetz tatsächlich ein umfassender Ausgleich stattfindet, ist inhatlich nur bedingt richtig - und führt in die Irre. Deshalb ist eine Betrachtung des Beichtgeheimnisses unter dem Blickwinkel dass dadurch ggf. Verbrechen ungesühnt bleiben, viel zu einseitig. Im Einzelfall wird es so sein - doch man man kann sicherlich Verbrechen finden, die gerade erst dadurch aufgeklärt werden konnten, dass ein Priester einem beichtenden Straftäter entsprechend zugesprochen hat, für seine Taten einzustehen.

Insofern halte ich das Beichtgeheimnis durchaus für richtig - wobei ich die Beichte als solche und auch weite Teile der Kirche als solche ablehne - aber in gewisser Art und Weise ist auch das Auspacken beim Anwalt eine Art Beichte......



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