Zitat von Anthea im Beitrag #3
Lieber SirPorthos, es geht um Bilder/Fotos von Nazi-Leuten, wenn diese verbreitet werden […]
Wahrscheinlich geht es beim NS-Bildmaterial, deren Weiterverbreitung gerichtlich eingeschränkt ist, weniger um die abgebildeten
Personen, sondern um die auf den Bildern sichtbaren
Symbole und Abzeichen.
Die Bilder selbst werden ohnehin
unzählige Male veröffentlicht worden sein, denn bei Erstveröffentlichung dürften sie in Zeitungen oder in der Wochenschau gezeigt worden sein.
Nachgedruckt worden ist das Bildmaterial dann in Dokumentationen, historischen Untersuchungen jener dunklen Zeit und natürlich auch
in Schulbüchern. Es geht juristisch also allein um die
Weiterverbreitung, deren
zulässige Form erfordert, dass der Zweck der Publikation, in deren Zusammenhang das Bild nochmals (öffentlich) gezeigt wird,
ein mahnender ist, und dass dies auch zweifelsfrei erkennbar ist.